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   LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 356/20   

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https://dejure.org/2021,32943
LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 356/20 (https://dejure.org/2021,32943)
LG Bonn, Entscheidung vom 01.07.2021 - 15 O 356/20 (https://dejure.org/2021,32943)
LG Bonn, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - 15 O 356/20 (https://dejure.org/2021,32943)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 26.07.2019 - 20 U 75/18

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 356/20
    Der Begriff der "personenbezogenen Daten" nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. OLG Köln, ZD 2019, 462 Rn. 60, 61, beck-online).

    Dies folgt - unabhängig von der Frage, ob das Begehren auf Datenauskunft im Wege der Stufenklage geltend gemacht werden kann (vgl. OLG Köln Urt. v. 26.7.2019 - 20 U 75/18, BeckRS 2019, 16261, Rn. 10, beck-online, die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BAG vom 27.04.2021 war zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht veröffentlicht) - schon aus dem Umstand, dass die Klägerin bezogen auf die Datenauskunft nur diesen einen Antrag gestellt hat.

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 385/13

    Stufenklage auf Trennungsunterhalt: Erfüllung des Auskunftsanspruchs durch

    Auszug aus LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 356/20
    Diese Erklärung kann sich bei einer abstrakten Auskunftsverpflichtung nur auf die gesamte Leistungspflicht beziehen, nicht auf abtrennbare Teile hiervon (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
  • BGH, 03.09.2020 - III ZR 136/18

    Auskunft über Vervielfältigungen der "Kohl-Tonbänder" und sonstiger Unterlagen

    Auszug aus LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 356/20
    Erfüllt kann der Anspruch erst dann sein, wenn der Verpflichtete erklärt, dass das Gelieferte die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen soll (vgl. BGH, NJW 2021, 765 Rn. 43, beck-online).
  • OLG Köln, 14.07.2022 - 15 U 137/21

    Anspruch gegen einen Rechtsanwalt auf Ersatz immaterieller Schäden wegen

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, 1. die Klägerin über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 216, 40 Euro freizustellen, 2. an die Klägerin für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft einen Betrag in Höhe von 500 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 9.10.2020 zu zahlen, 3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.683,21 Euro zu zahlen.

    Die Klägerin beantragt somit nunmehr, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) teilweise aufzuheben und.

    festzustellen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin insgesamt keine Ansprüche aus dessen Rechnung Nr. 20-0805 vom 31.8.2020 zustehen, weder in Höhe von 1.499,81 Euro noch in weiterer Höhe aus dieser Rechnung, höchst hilfsweise, 6. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück zu verweisen.

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 W 55/21

    Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung; Streitwert für eine Datenauskunft;

    Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.7.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 1.7.2021 (15 O 356/20) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.7.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 Euro (statt 500 Euro) festgesetzt wird.
  • AG Köln, 15.02.2023 - 123 C 195/22
    Andernfalls scheidet ein "Schaden" begrifflich schon aus (vgl. LG Bonn, Urteil vom 1. Juli 2021 - 15 O 356/20 -, juris Rdnr. 49).
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